JudikaturJustizRS0127056

RS0127056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2023

Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das Gericht hat daher von sich aus auf die Wahrung der Rechte dieser Personen zu achten, wobei es aber keine umfassende Nachforschungspflicht nach allen möglichen Eventualitäten in Richtung eines Erkundungsbeweises trifft.

Entscheidungen
4