JudikaturJustizRS0127046

RS0127046 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2015

Nach der Legaldefinition des § 4 Abs 1 Satz 1 WRG 1934 bzw WRG 1959 ist alleinige Voraussetzung für die Qualifikation als öffentliches Wassergut der Umstand, dass es sich um ein wasserführendes oder verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers handelt und der Bund(esschatz) als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Es besteht auch kein Anlass dafür, zwischen dem verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und solchen Grundflächen zu unterscheiden, die nur deshalb nicht mehr von Wasser bedeckt sind, weil sie auf das Niveau des umliegenden Uferbereichs angeschüttet wurden.

Entscheidungen
3