JudikaturJustizRS0127027

RS0127027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Weil Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.

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