JudikaturJustizRS0127006

RS0127006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden muss. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.

Entscheidungen
2