RS0127003 – OGH Rechtssatz
RS0127003 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zwischen einer Gesamtgläubigerschaft iSd § 892 ABGB und einer anteiligen Individualforderung besteht nur ein quantitativer Unterschied, weil im ersteren Fall jeder einzelne Gläubiger die gesamte Leistung an sich begehren kann, im letzteren Fall jeder einzelne Gläubiger hingegen nur eine anteilige Leistung, also ein Minus. Die Geltendmachung eines Gesamtanspruchs beinhaltet daher als Minus das Begehren auf anteilige Zahlungen.