JudikaturJustizRS0126926

RS0126926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2011

Hat eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtung den Zweck, eine Klageführung zur Schaffung eines Exekutionstitels zu ersparen, ist es naheliegend, die Voraussetzung für die Verwirkung „für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung“ dahin zu verstehen, dass die fortgesetzte Missachtung der in einer dem Vollzugsstufensystem der Unterlassungsexekution nach § 355 EO vergleichbaren Art und Weise geahndet werden soll. Nicht nur der erstmalige, sondern auch jeder weitere, nach einer Aufforderung zur Unterlassung gesetzte Verstoß verwirkt daher die Vertragsstrafe.