RS0126925 – OGH Rechtssatz
RS0126925 – OGH Rechtssatz
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Es ist im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 158j Abs 1 VersVG die Berechtigung von Rechtsschutzversicherern abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Namen ihrer Versicherungsnehmer außerhalb gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verfahren Aufforderungs‑ oder Abwehrschreiben an Dritte zu richten.