JudikaturJustizRS0126778

RS0126778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2011

Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (§ 374 EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (§ 55a EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre.