JudikaturJustizRS0126777

RS0126777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2011

Der Strafaufhebungsgrund gemäß § 16 Abs 1 StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ‑ also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ‑ bekannt gibt.