JudikaturJustizRS0126739

RS0126739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. August 2011

Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach §§ 6 bis 7c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des § 8a Abs 2 kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 6 StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG kommt die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (ua) bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (§ 8a Abs 1 MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.

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