RS0126683 – OGH Rechtssatz
RS0126683 – OGH Rechtssatz
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Im Fall einer eindeutigen auf Zurückweisung einer Zahlung gerichteten Willenserklärung einer Bank bleibt für die Deutung der – als bloß interner Vorgang anzusehenden – Gutbuchung dieses Zahlungseingangs auf dem Kreditkonto des Schuldners als eine von der Wirksamkeit der Zurückweisung unabhängige (faktische oder schlüssige) Annahme der Zahlung mit Einlösungswirkung kein Raum.