JudikaturJustizRS0126676

RS0126676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2021

Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat“, sowie eine „bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Person“, welche nach § 62 StPO als Rechtsbeistand des Angeklagten (§ 48 Abs 2 StPO) bestellt werden kann. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an.

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