RS0126669 – OGH Rechtssatz
RS0126669 – OGH Rechtssatz
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Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Schriftsätze zu honorieren, wenn der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen konnte.