RS0126645 – AUSL EGMR Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Zur Anstiftung: Art 6 MRK wird nur dann entsprochen, wenn eine wirksame Möglichkeit bestand, im Strafverfahren das Problem der Anstiftung vorzubringen. Es ist Sache der Anklagebehörde nachzuweisen, dass keine Anstiftung stattgefunden hat, solange die Behauptungen des Angeklagten nicht völlig unglaubwürdig sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist es Sache des Gerichts, die notwendigen Schritte zu setzen, um festzustellen, ob eine Anstiftung vorliegt. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass eine solche stattgefunden hat, muss es die nach der Konvention gebotenen Schlüsse ziehen.