JudikaturJustizRS0126631

RS0126631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2023

Wird durch die ungewöhnliche Vertragsgestaltung zu einem Arbeitsverhältnis zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds eine Ausbeutungssituation geschaffen und diese Situation vom Arbeitnehmer in einer einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Weise (hier rund 15 Jahre) bewusst in Kauf genommen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Unterbleiben solcher Maßnahmen ist die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Entscheidungen
5