Spruch 1. Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. 2. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.…
Text Begründung: S*****, die Gattin des Klägers, bezieht seit 1. 2. 1999 von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: Nebenintervenientin) eine Alterspension, zu der ihr eine Ausgleichszulage zum Familienrichtsatz gewährt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 30. 3. 2005, AZ 34 Cg…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekursbeantwortung ist zwar zulässig, aber verspätet. Gemäß § 521a Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009, BGBl I 2009/13, ist der Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, nach Eintritt der Streitanhängigkeit zweiseitig. Anders als nach der früheren Rechtslage ist der Rek…