Spruch Der Rekurs wird zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.…
Text Begründung: Mit gesonderten Klagen vom 11. 12. 2008 begehrte der Kläger gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Favoriten 5.458,02 EUR sA (6 C 1706/08x) sowie 3.120,40 EUR sA (6 C 1713/08a). Als Klagegrund wurden Honorarforderungen für anwaltliche Leistungen angeführt. Dazu wies der Kläger daraufhin…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs erweist sich als unzulässig. 1. Gegenstand der Ergänzung gemäß § 423 ZPO sind alle Urteile, ferner auch die Urteile und (wie hier) Beschlüsse des Berufungsgerichts im Rechtsmittelverfahren. Gemäß § 430 ZPO ist § 423 ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen sinngemäß anzuwenden ( M. Bydl…