RS0126542 – OGH Rechtssatz
RS0126542 – OGH Rechtssatz
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Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.