Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben . Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufgetragen.…
Text Begründung: Die G***** Privatstiftung ist zu FN ***** des Landesgerichts Salzburg im Firmenbuch eingetragen; ihr Sitz war in U*****. Der Privatstiftung liegt die Stiftungsurkunde vom 10. 11. 1995 zugrunde, als Stifter traten 10 Personen auf. Am 11. 5. 2010 fassten die Stifter die Stiftungsurkunde in…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt. 1. § 39 PSG regelt die Formerfordernisse für die Änderung von Stiftungserklärungen. Diese sind nach Abs 1 durch Notariatsakt zu beurkunden; nach Abs 3 ist der Anmeldung einer Änderung zur Eintragung in das Firmenbuch der vollständige Wortlaut…