AktG
Gliederung
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
ERSTER ABSCHNITT Satzungsänderung
§ 148 Eintragung der Satzungsänderung
(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Bedarf die Satzungsänderung behördlicher Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde beizufügen.
(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 32 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
(2a) Eine Satzungsänderung, die zur Beendigung einer Börsenotierung der Gesellschaft im Inland führt, darf erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Satzungsänderung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Beschluss der Hauptversammlung (§ 146) eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat weiterhin gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(3) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
§ 148 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 148 Eintragung der Satzungsänderung
…§ 148. (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 3, 95, 107, 148, 221a, 225 und 240 , BGBl. Nr. 98/1965) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: 1. die Richtlinie 2014/65…
§ 258 Zwangsstrafen
…anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden. (2) Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1 , §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4 , §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, §…
§ 254
…Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 148 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. (7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung…
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