JudikaturJustizRS0126513

RS0126513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2022

Zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.

Entscheidungen
2