RS0126488 – OGH Rechtssatz
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Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.