Spruch I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „W***** AG *****“ berichtigt. II. Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben. Die Teil- und Zwischenurteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass diese zu lauten haben: 1. Das Leistungsbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten …
Text Entscheidungsgründe: Zu I.: Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die klagende Partei zunächst mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. 4. 2009 ihren Firmenwortlaut von „W***** AG *****“ in „V***** AG“ änderte. Am 29. 6. 2010 beschloss die Hauptversammlung (ua) die Spaltung zur Aufnahme in die „V**…
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Haftungsfrage eine im Sinne der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie sind auch teilweise berechtigt. Der Erstbeklagte macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe den zwisc…