JudikaturJustizRS0126399

RS0126399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2012

Es entspricht der ‑ auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen ‑ ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt.

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2