JudikaturJustizRS0126353

RS0126353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2010

Die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises. Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und stellt dafür ohne Missbrauchsabsicht irrtümlich einen Steuerbetrag in Rechnung, den er nicht schon aufgrund der Leistung schuldet (weil zB die Leistung steuerfrei ist), liegt steuerrechtlich ein überhöhter Steuerausweis vor. Im Fall einer solchen irrtümlichen Rechnungslegung kann der Unternehmer den unzutreffenden und unberechtigten Steuerausweis berichtigen. Hat der Leistungs‑ und Rechnungsempfänger den Kaufpreis schon vor Rechnungsberichtigung gezahlt, führt die Rechnungskorrektur zivilrechtlich zu einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch im Ausmaß der Überzahlung, sofern die Voraussetzungen einer irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung (vom Vertragspartner veranlasster oder gemeinsamer Irrtum über eine offengelegte und damit zum Geschäftsinhalt gemachte Kalkulation) vorliegen.