RS0126351 – OGH Rechtssatz
RS0126351 – OGH Rechtssatz
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Die besondere Verjährungsbestimmung für Bereicherungsansprüche des Urhebers ist nicht analog auf Verwendungsansprüche des Erbringers geistiger Leistungen anzuwenden, die nicht urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern nur aus den allgemein bürgerlich‑rechtlichen Bestimmungen abzuleiten sind. Die Verjährungsbestimmungen des ABGB weisen insoweit keine mittels Analogie zu füllende Lücke auf.