JudikaturJustizRS0126337

RS0126337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2010

Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der §§ 6 Abs 2, 11 IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.