JudikaturJustizRS0126325

RS0126325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2018

Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.

Entscheidungen
7