Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 696,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist im Jahr 2004 in die Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin in Linz gezogen. In räumlicher Nachbarschaft zu dieser Wohnung verläuft die Trasse der Mühlkreisbahn, auf der die Beklagte mit Personenzügen regelmäßig den Zugverkehr betreibt. Die Schieneninfrastruktur s…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. 1. Immissionen aus einer behördlich genehmigten Anlage kann der Eigentümer grundsätzlich nicht abwehren. An die Stelle des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, der unter bestimmten Vo…