JudikaturJustizRS0126284

RS0126284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2010

Ungeachtet des Umstands, dass im Insolvenzverfahren die Interessen des einzelnen Gläubigers allgemein hinter jene der Gläubigergesamtheit zurücktreten, richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands für den Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nach der Höhe der vom anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung und nicht nach der Gesamthöhe der Forderungen aller Insolvenzgläubiger.