JudikaturJustizRS0126242

RS0126242 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2019

Zufolge § 57 Abs 3 VfGG, der zu einer Verfahrensunterbrechung zwingt, ist der Rekurs gegen einen wegen einer Verordnungsprüfung nach Art 89 Abs 2 B‑VG gefassten Unterbrechungsbeschluss unzulässig. Wäre die Anfechtung eines solchen Unterbrechungsbeschlusses möglich, würde dies letztlich bedeuten, dass dem Prozessgericht vom Rekursgericht auf diese Weise aufgetragen werden könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen. Dies würde dem Art 89 Abs 2 B-VG widersprechen, der jedem Gericht die selbständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt.

Entscheidungen
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