RS0126197 – OGH Rechtssatz
RS0126197 – OGH Rechtssatz
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Der betreibende Gläubiger kann einen im Aufteilungsverfahren (§§ 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach § 350 EO ‑ unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind ‑ oder nach § 351 Abs 1 EO exekutieren.