JudikaturJustizRS0126118

RS0126118 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Neben der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es eine kommerzielle Seite des Namensrechts, die den Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens beinhaltet. Dieser vermögenswerte Bestandteil des Namensrechts muss nicht notwendig mit dem Tod des Namensträgers untergehen.

Entscheidungen
2