JudikaturJustizRS0126109

RS0126109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Die in § 4 Abs 6 BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.

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