Spruch Zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig. Der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. Jänner 2015, GZ 42 Nc 2/15i 15, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Verfahrens ablehnte, wird aufgehoben.…
Text Begründung: A***** T*****, ungarische Staatsbürgerin, verstarb am 7. Oktober 2014 in Salzburg, *****. Ihre „letzte Wohnanschrift“ lautet nach der Mitteilung des Sterbefalls an das Bezirksgericht Liezen als Verlassenschaftsgericht *****, Liezen. Nach Ermittlungen des Gerichtskommissärs hatte sich die…
Rechtliche Beurteilung 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof (anders als in Delegierungs und Ordinationssachen nach § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 OGHG) im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Gemäß § 105 JN gehören Verlassenschaftsverfahren vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verst…