JudikaturJustizRS0126073

RS0126073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2010

Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des § 9 RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits‑ und Treuepflicht nach § 9 Abs 2 RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach § 17 Abs 1 ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.