RS0125951 – OGH Rechtssatz
RS0125951 – OGH Rechtssatz
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Ein Richter hat bei der Erstattung einer Anzeige das Sachlichkeitsgebot zu wahren. Bei der Prüfung der objektiv geforderten Notwendigkeit der Anzeige darf kein zu restriktiver Maßstab angelegt werden, zumal die Behandlung einer Strafanzeige durch ein Organ der Gerichtsbarkeit sicherstellt, dass damit verbundene Eingriffe in das Rechtsgut der Ehre des Angezeigten schon mit Blick auf das von den Strafverfolgungsorganen zu wahrende Amtsgeheimnis eng begrenzt sind.