RS0125932 – OGH Rechtssatz
RS0125932 – OGH Rechtssatz
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Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des § 212 Abs 5 ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden.