JudikaturJustizRS0125932

RS0125932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2012

Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des § 212 Abs 5 ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden.