JudikaturJustizRS0125924

RS0125924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2020

Da Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den §§ 49 ff RAO in der Zuständigkeitsregelung des § 65 ASGG nicht angeführt sind und in den §§ 49 ff RAO auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten ist (vgl § 100 ASGG), handelt es sich bei diesen Streitigkeiten um keine Sozialrechtssachen iSd § 65 ASGG.

Entscheidungen
4