§ 54
§ 54 — RAO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1973
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1973
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40012494
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Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.