RS0125897 – OGH Rechtssatz
RS0125897 – OGH Rechtssatz
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Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob eine von zwei einander gegenüberstehenden Teilleistungen im Sinne des § 878 ABGB unmöglich ist oder eine massive Äquivalenzstörung im Sinne des § 934 ABGB vorliegt. Auch bei Äquivalenzstörungen im Sinne des § 934 ABGB können daher für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtbarkeit, aber auch der Ersetzungsbefugnis zur Rettung des Vertrags, die Abgrenzungsregeln des § 878 ABGB herangezogen werden.