RS0125895 – OGH Rechtssatz
RS0125895 – OGH Rechtssatz
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Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war.