RS0125740 – OGH Rechtssatz
RS0125740 – OGH Rechtssatz
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Aus dem Verzicht auf einen Schlussvortrag durch den Staatsanwalt kann nicht eo ipso auf einen Rücktritt von der Anklage geschlossen werden. Dazu bedürfte es eines unmissverständlichen Akts, also einer ausdrücklichen oder wenigstens sinngemäßen, aber nach dem Erklärungsinhalt eindeutigen Bekundung. Bloßes Schweigen oder der Verzicht auf ein Plädoyer beinhalten allerdings keine schlüssige Erklärung im Sinn eines Verfolgungsverzichts nach § 259 Z 2 StPO.