JudikaturJustizRS0125734

RS0125734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2015

Ein Irrtum, der in der rechtlichen Bewertung des wahrgenommenen Tatgeschehens als das (den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende) Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklichend gelegen ist, ist ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals, der - [wertungs-]entsprechend dem [unrechtsausschließenden] Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals - nach § 8 StGB als (sogenannter) Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist.

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