RS0125716 – OGH Rechtssatz
RS0125716 – OGH Rechtssatz
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Erwirkte der Übernehmer ein auf Verbesserung lautendes Teilanerkenntnisurteil (Sanierung eines Parkettbodens), so steht der Ausdehnung des (restlichen) Klagebegehrens (wegen sonstiger Mängel) auf das Deckungskapital in Geld aus dem Titel Gewährleistung und Schadenersatz wegen (laut SV-Gutachten) erforderlichem Gesamtaustausch des Bodens (wohingegen der zur Verbesserung verpflichtete Beklagte nur zu dessen Abschleifung bereit ist) das Prozesshindernis der res iudicata nicht entgegen.