JudikaturJustizRS0125694

RS0125694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2014

Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.

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