RS0125626 – OGH Rechtssatz
RS0125626 – OGH Rechtssatz
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Ein Entscheidungsvorbehalt in der Entscheidung zweiter Instanz zu einem Feststellungsbegehren, bezüglich dessen das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Beklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird hat keineswegs nur deklarativen Charakter, sondern ist vielmehr als Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar.