RS0125611 – OGH Rechtssatz
RS0125611 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zum Verhältnis Diebstahl/Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung: Der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt umfasst dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten (vgl SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein verübten Vermögensdelikts.