RS0125517 – OGH Rechtssatz
RS0125517 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen.