JudikaturJustizRS0125318

RS0125318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2013

Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar.

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